Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: September 2026  |  English version

1. Allgemeiner Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der RLK GmbH („RLK“) erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die RLK mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass RLK in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.2 Das Leistungs- und Produktangebot von RLK richtet sich an Unternehmer. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn RLK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn RLK auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere auch, wenn RLK in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Abweichungen

2.1 Die auf Webseiten von RLK, in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.

2.2 Alle Angebote von RLK sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann RLK dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen.

2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen RLK und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, bestehend aus (i) Angebot des Kunden, einschließlich der Bestelldokumente, wie durch die Auftragsbestätigung von RLK bestätigt, oder (ii) der fristgerechten Annahme des von RLK unterbreiteten verbindlichen, schriftlichen Angebots und mit darin in Bezug genommenen Dokumenten, sowie (iii) in beiden Fällen diese AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Für den Inhalt von im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von RLK maßgebend.

2.4 Angaben von RLK zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Dichtigkeit, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Technische Änderungen und Abweichungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wie zB den Verpackungsverordnungen erfolgen, bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. RLK behält sich Produkt- und Leistungsänderungen, die die Funktionalität nicht beeinträchtigen, vor.

3. Preise, Rechnungsstellung, Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang, insbesondere die Herstellung der Produkte. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von RLK zugrunde liegen und der Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss liegt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von RLK (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Weichen die dann aktuellen Listenpreise mehr als 5 % von den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Listenpreise ab, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Eine Preiserhöhung ist nicht statthaft, wenn RLK eine Preisgarantie abgegeben hat.

3.3 Die Rechnungstellung erfolgt durch RLK jeweils zu den in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkten oder nach Auslieferung. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungseingang zahlbar, Zahlungen haben auf das von RLK in der Rechnung benannte Bankkonto zu erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge während des Verzugs zum jeweils in Deutschland geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4 Stellt RLK ein Produkt nach individuellem Kundenwunsch her, insbesondere durch Aufdruck eines Logos oder einer anderen, auf den Kunden zugeschnittenen Individualisierung, so verpflichtet sich der Kunde, 50% (in Worten: fünfzig Prozent) des vereinbarten Preises anzuzahlen.

3.5 RLK kann die Erbringung von Lieferungen und Leistungen vom Eingang der Zahlung für die erste, in der Auftragsbetätigung genannte Teilzahlung abhängig machen; erfolgt diese Zahlung verzögert, verlängern sich alle Termine und Fristen entsprechend.

3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Produktmängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 7 dieser AGB unberührt.

3.7 RLK ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn RLK nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Zahlung der offenen Forderungen von RLK aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Darüber hinaus ist RLK zur Leistungsverweigerung und, nach angemessener Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann RLK den Rücktritt sofort erklären.

3.8 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland stellt RLK keine Umsatzsteuer in Rechnung, sofern RLK die gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden vorliegt. Der Kunde ist sowohl bei Lieferungen als auch bei Abholungen in einen EU-Mitgliedstaat außerdem verpflichtet, RLK eine Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu unterschreiben (eine den Anforderungen des § 17 a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Gelangensbestätigung). Der Kunde kann dafür zur Abgabe der Gelangensbestätigung ein von RLK bereitgestelltes Dokument verwenden. Die Gelangensbestätigung ist handschriftlich zu unterschreiben oder elektronisch zu übermitteln. Liegt RLK keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor oder fehlt die Gelangensbestätigung, ist RLK dazu verpflichtet, die Lieferung steuerpflichtig zu behandeln und dem Kunden eine neue Rechnung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer auszustellen. Der Kunde hat die Umsatzsteuer unverzüglich an RLK zu erstatten. Durch die nachträgliche Behandlung als steuerpflichtige Lieferung entstehender Mehraufwand bei RLK ist vom Kunden zu tragen und unverzüglich an RLK zu erstatten.

4. Lieferung, Teillieferungen, Lieferzeit

4.1 Von RLK in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen, insbesondere die automatisch vom RLK-Bestellsystem generierten Liefertermine, gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Grundsätzlich beginnen Lieferfristen nicht vor Abklärung aller technischen Daten.

4.2 RLK ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, sie sind für den Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzbar.

4.3 RLK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Krieg, Terroranschläge, Pandemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die RLK nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse RLK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderungen nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist RLK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

4.4 Gerät RLK mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von RLK auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser AGB beschränkt. Im Übrigen bestimmt sich der Verzug von RLK nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

4.5 Die jeweiligen Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen bereitzustellen, welche für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Der Kunde wird RLK die hierfür entstehenden Kosten ersetzen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist der Kunde nicht bereit, RLK die vorgenannten Kosten zu ersetzen, so gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

4.6 Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 8 dieser AGB und die nach dem BGB bestehenden gesetzlichen Rechte von RLK, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4.7 Die Einhaltung etwaiger verbindlichen Lieferverpflichtung von RLK setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt es infolge von Umständen, die vom Kunden zu vertreten sind, zu Verzögerungen, hat der Kunde RLK sämtliche hieraus entstehenden Mehraufwendungen und Schäden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu ersetzten.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen für Standardware EXW Firmensitz von RLK gemäß Incoterms® 2020. Die Lieferungen für speziell für Kunden produzierte Ware erfolgen EXW Hong Kong Harbour (Container Port Road, Kwai Chung), Hong Kong gemäß Incoterms® 2020. Der genannte Ort ist auch der Erfüllungsort für Lieferungen und eine etwaige Nacherfüllung. Die von beiden Parteien eingesetzten Personen (z.B. Erfüllungsgehilfen, Leute des Frachtführers) sind berechtigt, bei der Beladung mitzuwirken. Sofern RLK Zoll- oder sonstige Formalitäten gegenüber Behörden für den Kunden übernimmt, wird RLK dem Kunden die entsprechenden Kosten in Rechnung stellen.

5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von RLK.

5.3 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch RLK betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Produkte pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt der jeweiligen Partei vorbehalten.

5.4 Die Sendung wird von RLK nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Kundenlogos

6.1 Soweit das Aufbringen von Kundenlogos oder sonstigen Textwünschen des Kunden auf Produkte von RLK vereinbart wurde, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, RLK eine ausreichende Anzahl an Logos, Trademarks und Abbildungen in einwandfreier („i.O.“) Serienproduktionsqualität für die Zwecke der Erstellung der Produkte zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten. Der Kunde haftet gegenüber RLK dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Daten, insbesondere die Logos des Kunden, fehlerfrei sowie frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung von RLK ausschließen oder beeinträchtigen.

6.2 Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend machen, so gilt Folgendes:

Der Kunde wird RLK unverzüglich von solchen Ansprüchen Dritter schriftlich unterrichten und RLK alle zur Abwehr erforderlichen und vorhandenen Informationen erteilen und sonstige angemessene, dem Kunden zumutbare Unterstützung gewähren.

Der Kunde übernimmt auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr solcher Ansprüche. Dem Kunden bleibt die Entscheidung über eine vergleichsweise Erledigung vorbehalten. Der Kunde erteilt RLK unverzüglich Weisung zur Abwehr solcher Ansprüche. Geschieht dies nicht, hat RLK die Ansprüche nach eigenem Ermessen und nach besten Kräften abzuwehren.

Der Kunde wird RLK von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten freistellen, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen.

Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Produkten, die mit dem Kundenlogo oder sonstigen Textwünschen des Kunden versehen wurde, insbesondere, wenn die Aus- oder Einfuhr der Lieferungen verweigert wird. In diesem Fall bleibt der Kunde auch zur vollen Kaufpreiszahlung verpflichtet.

6.3 RLK wird dem Kunden einen Korrekturabzug zur Verfügung stellen. Dieser ist unverzüglich zu prüfen bzw. freizugeben. Sollte der Kunden nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach Zusendung des Korrekturabzuges RLK schriftliche Mitteilung geben, gilt der Korrekturabzug seitens des Kunden zum Druck freigegeben. Korrekturabzüge sind nur verbindlich für Schrift und Gestaltung, nicht für die Farbe, es sei denn, es wird etwas anderes schriftlich bestätigt. Geringfügige Farbtoleranzen sind technisch bedingt und zulässig.

7. Gewährleistung, Sachmängel

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den Leistungen, Lieferungen und/oder Produkten von RLK vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche gegen RLK.

7.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig untersucht werden. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn RLK nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge RLK nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von RLK sind die beanstandeten Produkte frachtfrei an RLK zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet RLK die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich die Produkte an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist RLK nach einer vom Kunden innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Schlagen drei Nacherfüllungsversuche von RLK zur Behebung des nach Abnahme auftretenden Mangels fehl, ist RLK nicht zu weiteren Nacherfüllungsversuchen verpflichtet.

7.5 RLK ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis i.S.d. von Ziffer 3 dieser AGB bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des fälligen Preises zurückzubehalten.

7.6 Der Kunde haftet gegenüber RLK für die Ware und Lieferungen, die bei vom Kunden veranlassten Untersuchungen nach Ziffer 7.3 beschädigt worden sind.

7.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet RLK nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann RLK vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.8 Mehr- oder Minderlieferungen sowie Maßtoleranzen in geringfügigem, branchenüblichem Umfang sowie die Lieferung einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware, soweit letzteres technisch nicht vermeidbar ist, berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung.

7.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.10 Der Kunde darf Gewährleistungsansprüche nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RLK abtreten.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet RLK bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den Vorschriften des anwendbaren Rechts.

8.2 Auf Schadensersatz haftet RLK – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RLK, vorbehaltlich sich aus dem anwendbaren Recht ergebenden Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von RLK jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden RLK nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit RLK einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Verjährung

9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Unberührt bleiben etwaige zwingende anwendbare gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 8.2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den einschlägigen anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Eigentumsvorbehalt, Ausschluss der Sicherungsübereignung

10.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, sowie bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die RLK gegen den Kunden aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zustehen, Eigentum von RLK (Vorbehaltsware). Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von RLK hinweisen und RLK unverzüglich benachrichtigen. Die Sicherungsübereignung oder die Verpfändung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen, sind RLK unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.

10.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.

10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist RLK berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn RLK erklärt den Rücktritt ausdrücklich.

10.4 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an RLK ab. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde RLK die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Aufstellung der Forderungen, Rechnungsabschriften) bekannt zu geben. RLK ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen, wenn der Kunde gegenüber RLK in Zahlungsverzug gerät. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von RLK gelieferten Produkte durch den Kunden erfolgt für RLK. RLK erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Ware. Bei der Verbindung der gelieferten Produkte mit anderen Gegenständen erwirbt RLK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. RLK wird die vorbenannten Sicherheiten auf Verlangen nach Wahl des Kunden freigeben, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

11. Rechtswahl, Mediation, Streitbeilegung

11.1 Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, findet auf den Vertrag sowie auf alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Fragen seiner Entstehung oder Gültigkeit, ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für den Fall der Anwendung des BGB wird die Geltung von §§ 305-310 BGB ausgeschlossen.

Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands, findet auf den Vertrag sowie auf alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschließlich Fragen seiner Entstehung oder Gültigkeit, ausschließlich (auch unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts) die in 15 Sprachen verfügbaren neutralen Rechtsregeln UNIDROIT Grundregeln für internationale Handelsverträge in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung (Englisch: UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts); aktuelle Fassung 2016 abrufbar unter https://www.unidroit.org/instruments/commercial-contracts/unidroit-principles-2016.

11.2 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Geltung und Auslegung dieses Vertrages haben die Parteien zunächst direkte Verhandlungen zu führen.

Im Falle des Scheiterns von direkten Verhandlungen ist ein Mediationsverfahren durchzuführen. Direkte Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn beide Parteien hierüber einig sind oder wenn eine Partei unter Hinweis auf diese Bestimmung eine Verhandlungsfrist von zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist ohne eine Einigung verstrichen ist.

Die Mediation soll das Ziel haben, mit Hilfe eines neutralen Mediators eine interessengerechte Vereinbarung zu erarbeiten, die die wirtschaftlichen, rechtlichen und persönlichen Gegebenheiten der Parteien berücksichtigt.

Die Mediation hat durch einen als Mediator ausgebildeten Rechtsanwalt zu erfolgen, der der Verschwiegenheit unterliegt und von den Parteien einvernehmlich bestimmt wird. Die Mediationsordnung können die Parteien einvernehmlich festlegen, andernfalls wird sie vom Mediator bestimmt.

Kommt eine Einigung über die Person des Mediators nicht zustande, ist die Industrie- und Handelskammer am Sitz von RLK um eine Entscheidung zu ersuchen. Die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer ist für die Parteien bindend.

Die Verjährung mediationsgegenständlicher Ansprüche ist für die Dauer des Mediationsverfahrens gehemmt. Für diese Zwecke gilt als Beginn der Mediation die Bestätigung des Mediators über seine Bestellung, die der Mediator den Parteien schriftlich mitzuteilen hat. Die Mediation endet mit dem vom Mediator festgestellten von beiden Parteien akzeptierten Mediationsspruch bzw. des Scheiterns der Mediation. Die Parteien verzichten für die Dauer des Mediationsverfahrens auf die Anrufung ordentlicher Gerichte oder Schiedsgerichte. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben hiervon ausgenommen.

Die Kosten der Mediation tragen die Parteien je zur Hälfte, sofern im Rahmen des Mediationsverfahrens keine abweichende Regelung getroffen wird.

Sollte in der Mediation innerhalb einer Frist von einem Monat keine Lösung erreicht werden, ist jede Partei berechtigt, ein (schieds-)gerichtliches Verfahren nach Ziffer 11.3 einzuleiten.

11.3 Für alle Kunden, deren Sitz in Deutschland oder der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag (vgl. Ziffer 2.3), einschließlich Streitigkeiten über dessen Abschluss und/oder Gültigkeit ergeben, ist der Sitz von RLK.

Sofern der Sitz des Kunden außerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, gilt: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über dessen Abschluss und/oder Gültigkeit, ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Hamburg. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist die Sprache, in der die Bestellbestätigung von RLK bzw. das verbindliche Angebot von RLK (vgl. Ziffer 2.3) verfasst ist. Unterlagen können auf Deutsch oder Englisch eingereicht werden. Schiedsrichter müssen Deutsch und Englisch fließend beherrschen. Bis zu einem Forderungswert von 500.000 EUR benennt die Schiedsinstitution einen Einzelschiedsrichter, es sei denn, die Parteien einigen sich gemeinsam auf einen Einzelschiedsrichter. Übersteigt der Forderungswert während des Schiedsverfahrens 500.000 EUR (festgestellt durch abschließende Entscheidung des Einzelschiedsrichters), so wird der Einzelschiedsrichter zum Vorsitzenden. In diesem Fall wird die Schiedsinstitution jeder Partei innerhalb einer kurzen Frist die Gelegenheit geben, einen Mitschiedsrichter zu bestimmen. Das Schiedsverfahren unterliegt den Richtlinien der IPBA (“Inter-Pacific Bar Association”) zum Thema Vertraulichkeit und Anwaltsgeheimnis in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Guidelines on Privilege and Attorney Secrecy in International Arbitration), die durch den Beschluss des IPBA Council vom 13. Oktober 2019 (https://ipba.org/sites/main/media/fck/files/2020/IPBA%20Guidelines.pdf) angenommen wurden.

12. Sonstiges

12.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen einer Partei an die andere in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben.

12.2 Die Verwendung des Begriffs „schriftlich“ bezeichnet ein Schriftstück oder jede in Textform übermittelte Information, einschließlich E-Mail, oder auch einen digitalen Datensatz übermittelt mittels EDI oder anderer Systeme. „EDI“ bezeichnet den Electronic Data Interchange (elektronischen Datenaustausch), d.h. die Übermittlung von Daten über elektronische Kommunikationsverbindungen zwischen den Parteien oder andere maschinenlesbare Datenträger. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifel über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

12.3 Ausschließlich die deutsche Fassung der AGB ist maßgeblich. Etwaige Übersetzungen dieser AGB in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Kunden. Bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen haben diese AGB in deutscher Sprache Vorrang.

12.4 Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche, rechtlich wirksame Bestimmung als ersetzt gelten, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Im Zweifel steht RLK ein mit pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Bestimmungsrecht zu. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.